Das Coronavirus hat unseren Arbeitsalltag fest im Griff. Viele Betriebe haben ihre Mitarbeiter*innen ins Home-Office geschickt, über 47.000 Betriebe haben Kurzarbeit angemeldet, kleine Betriebe sehen ihre Existenz bedroht. Die aktuelle Situation bringt viele Fragen mit sich. Welche Rechte haben wir als Arbeitnehmer*in, aber auch als Unternehmen in solchen Zeiten? Werden Gehälter weiter ausgezahlt, wenn Betriebe schließen? Wie wirkt sich die verstärkte Betreuung der Kinder auf die Arbeit aus?
Um Klarheit zu schaffen, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt – sowohl für Unternehmen als auch für Arbeitnehmer*innen.
Wissenswertes für Arbeitnehmer*innen
Habe ich das Recht auf Home-Office, wenn ich Angst vor einer Infektion habe?
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer darf nicht selbstständig entscheiden, dass er nun im Home-Office arbeiten möchte. Ein Gespräch mit der oder dem Vorgesetzten ist hier notwendig. Leider kann es auch hier passieren, dass die bloße Angst kein ausreichendes Argument für eine Versetzung ins Home-Office ist, besonders wenn Aufgaben nicht von zuhause erledigt werden können. Erklärt euren Vorgesetzten sachlich das Problem, eventuell wollt ihr nicht nur euch selbst, sondern auch eure Eltern oder Kinder schützen – viele Vorgesetzte verstehen in einem solchen Kontext den Versetzungswunsch.
Bin ich bei der Arbeit im Home-Office versichert?
Sobald mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Einigung besteht, dass die Mitarbeitenden im Home-Office arbeiten, seid ihr auch im Home-Office über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Wenn euch also ein Unfall während der Arbeitszeit zuhause passiert, gilt dies als Arbeitsunfall. Ausgenommen hiervon sind jedoch Unfälle, die zum Beispiel beim Duschen oder beim Kochen passieren, da diese nicht direkt mit der Arbeit zu tun haben.
Bekomme ich weiterhin Gehalt, wenn der Betrieb schließt?
Wenn das Unternehmen den Betrieb zum Beispiel wegen eines Verdachtsfalls freiwillig schließt, muss er das Gehalt der Mitarbeitenden weiterbezahlen. Geht die Schließung vom Gesundheitsamt oder durch Maßnahmen der Regierung aus, besteht ebenso weiterhin ein Entgeltanspruch, da die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in solchen Fällen das betriebliche Risiko trägt.
Bekomme ich weiterhin mein Gehalt, wenn ich in Quarantäne bin?
Wird eine Quarantäne angeordnet, fällt nicht das Einkommen weg. Bei einer tatsächlichen Erkrankung erfolgt, wie bei jeder anderen Erkrankung, eine Lohnfortzahlung. Handelt es sich um eine Vorsichtsmaßnahme, beispielsweise nach Kontakt mit Infizierten, erhaltet ihr keine Lohnfortzahlung vom Arbeitnehmer, sondern eine Entschädigung vom Staat, diese entspricht der normalen Lohnfortzahlung. Dies greift jedoch nur, wenn die Quarantäne in Deutschland behördlich angeordnet wurde, für Quarantäne im Ausland greift die Regelung nicht – hier gilt das sogenannte Wegerisiko.
Kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Überstundenabbau, Urlaub oder Minusstunden anordnen?
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann Mitarbeitende nicht gegen ihren Willen in den Urlaub schicken, es sei denn es handelt sich um Betriebsferien (müssen im Betriebsrat vereinbart werden). In Betrieben ohne Betriebsrat können ebenfalls Betriebsferien angeordnet werden, jedoch nur mit ausreichend Vorlauf. Einseitige Entscheidungen sind demnach nicht von heute auf morgen möglich. Das gleiche gilt für den Abbau von Überstunden. Auch für Minusstunden gilt die gleiche Regelung, es sei denn es gibt tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, die die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung von Auftragsschwankungen vorsehen.
Kann ich wegen Corona gekündigt werden?
Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, es braucht also sachliche Gründe. Die aktuelle Krise ist nicht automatisch ein solcher Grund, deswegen solltet ihr eine Kündigung in jedem Fall rechtlich überprüfen lassen.
Kann ich genehmigten Urlaub beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zurückziehen?
Verreisen ist aktuell nicht möglich, das gibt euch leider aber auch nicht das Recht, den Urlaub zurückzufordern. Hier seid ihr auf das Verständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin angewiesen.
Wer übernimmt die Kosten für eine notwendige Kinderbetreuung?
Wenn ihr eure Kinder nicht alleine zuhause betreuen könnt, sondern auf zum Beispiel eine Tagesmutter angewiesen seid, bleibt ihr leider selbst auf den Kosten sitzen. Es gibt keine Regelung für eine Erstattung oder eine Unterstützung. Jedoch gibt es gerade einige Petitionen, dass euch die Kita- & Krippengebühren zurückerstattet werden.
Wann kann ich die Notbetreuung in Anspruch nehmen?
Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind, werden in den gewohnten Kindertageseinrichtungen betreut. „Kritische Infrastruktur“ meint hierbei Berufe im Bereich der Gesundheitsversorgung oder Pflege.
Wissenswertes für Unternehmen
Was muss ich als Arbeitgeber unternehmen, um das Infektionsrisiko gering zu halten?
Zunächst sollten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen alle Mitarbeitenden über die aktuelle Situation informieren. Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin haben Sie eine Fürsorgepflicht, sie müssen also dafür sorgen, dass ihre Angestellten ihre Arbeit gefahrenlos erledigen können. Dazu gehört zum Beispiel das Tragen von Schutzmasken oder die Bereitstellung von Desinfektionsmittel.
Darf ich als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine ärztliche Untersuchung des Mitarbeiters verlangen?
Nein, denn der Arbeitgeber darf nicht massiv in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingreifen. Ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin krank ist oder nicht, ist somit seine Angelegenheit. Auch wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erkrankt ist, muss er oder sie sich zwar krankmelden, aber nicht mitteilen woran er erkrankt ist. Da es sich beim aktuellen Virus aber um eine hochansteckende Krankheit handelt, sollte der Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden die Art der Erkrankung mitteilen.
Kann ein Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen des Coronavirus Kurzarbeitergeld bekommen?
Lieferengpässe oder behördliche Betriebsschließungen, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld führen. Kurzarbeit kann hierbei für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Sie werden in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt.
In jedem Fall sollten sich sowohl Arbeitnehmer*innen als auch Unternehmen vor jeder Entscheidung ausführlich informieren. Hierfür empfehlen sich die Seiten der einzelnen Bundesministerien, die wichtige Information hier sorgfältig zusammengefasst haben.
Unter folgendem Link findet man die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales FAQ-Seite zur Coronakrise: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html